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Sechs Schafsköpfe geliefert: Zwei Metzger wegen Verstoss gegen Lebensmittelgesetz verurteilt - Aargauer Zeitung

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Es gibt Kulturen, da ist ein Schafskopf eine Delikatesse. In Norwegen zum Beispiel. Oder auch in mehreren Ländern im Balkan. In der Schweiz weniger. Hier ist der Verkauf von Schafsköpfen aus gesundheitlichen Gründen per Lebensmittelgesetz verboten. Grund dafür ist die Traberkrankheit, eine Krankheit, die das Gehirn von Schafen befällt, insbesondere das von älteren Tieren. Nur Lammköpfe, also Köpfe von Schafen bis zum ersten Lebensjahr, dürfen hier verkauft werden.

Zwei Aargauer Metzger sollen sich nicht an diese Regeln gehalten haben. Insgesamt sechs Schafsköpfe von zu alten Tieren sollen sie an ein Lebensmittelgeschäft geliefert haben, so die Staatsanwaltschaft. Per Strafbefehl verdonnerte sie deshalb die beiden zu einer Busse von je 39'000 Franken.

Dies akzeptierten die beiden Männer nicht. Deshalb konnten sie sich gestern vor dem Bezirksgericht Zofingen rechtfertigen. Vor dem Richter bestritten sie die Vorwürfe. «Es ist fast undenkbar, dass uns so ein Fehler unterläuft», sagte einer der beiden. Dreimal würden die Tiere jeweils untersucht werden. Einmal bei der Schlachtung, danach durch den Tierarzt und schliesslich noch bei der Verpackung des Fleisches.

War es ein Fehler – oder Absicht der beiden Metzger?

Allerdings: Dass es sich um einen Fehler handelte, glaubte die Staatsanwaltschaft gar nicht. Sie unterstellte den beiden Männern Absicht. Wissentlich und willentlich hätten sie die Köpfe verkauft, möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen, um die Entsorgungsgebühren zu umgehen.

Die Verteidigung ging in die Gegenoffensive: «Dieses Argument ist an Absurdität kaum zu überbieten.» Pro Schafskopf verdienten die Metzger zwei Franken. Schlachtabfälle haben sie fast 200 Tonen im Jahr – zwei Köpfe mehr oder weniger würden also nicht ins Gewicht fallen, argumentierte sie.

Und sowieso: Dass die Schafsköpfe, die im Lebensmittelgeschäft gefunden wurden, von den beiden Aargauer Metzger stammten, sei gar nicht belegt. Die Köpfer waren unbeschriftet aufgefunden worden, der Laden habe noch andere Lieferanten. Die Schlussfolgerung, sie stammten aus dem Schlachthaus der Beschuldigten, sei reine Spekulation, so der Verteidiger.

«Strafantrag ist jenseits und nicht nachvollziehbar»

Dieses Argument zog beim Richter allerdings nicht. Denn im Geschäft wurde auch ein Lieferschein gefunden. Datiert auf einen Tag vor dem Fund der Köpfe, mit exakt derselben Anzahl gelieferter Köpfe darauf, wie dann auch gefunden wurden. «Dieser zeitliche Ablauf ist frappant», meinte der Richter. «Für mich ist damit genügend erstellt, dass die Köpfe von Ihnen stammen.»

Der Richter ging aber von einem ganz anderes Motiv aus als die Staatsanwaltschaft. Nicht aus wirtschaftlichen Gründen, sondern aus Goodwill hätten sie die Köpfe geliefert: «Es gibt eine Nachfrage nach Schafsköpfen, und nicht Lammköpfen. Ich glaube, sie haben sie einem Kunden als Gefälligkeit abgegeben.»

Deshalb sprach er die beiden Männer schuldig. Allerdings «nur» zu einer Busse von je 1000 Franken, und nicht je 39'000 Franken, wie es die Staatsanwaltschaft gefordert hatte. «Dieser Strafantrag ist jenseits und nicht nachvollziehbar», kommentierte der Richter.

Schafsköpfe verkaufen die beiden Männer keine mehr. «Finanziell bringt es eh kaum etwas», meinte der eine. «Und wenn es jedes Mal so ein Theater wegen ein paar Lammköpfen gibt, lohnt es sich nicht.» Das Urteil kann von beiden Parteien angefochten werden.




July 28, 2020 at 10:00AM
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